Pressebericht zu der Veranstaltung vom 23.02.2016 der SPD Ag 60plus

Veröffentlicht am 11.03.2016 in Arbeitsgemeinschaften

 

Pflegestärkungsgesetzes I und II und die Umsetzung

SPD Senioren informierten sich zu diesen Themen

 

 

Hierzu konnte der Vorsitzende der SPD Senioren der Kreisverbände Dingolfing – Landau und Rottal - Inn Hartmut Manske aus Frontenhausen unter anderem am vergangenen Dienstag in der Sportgaststätte (Stadtsaal) in Eggenfeden Johanna Leipold 3. Bürgermeisterin, Horst Juhr Vorsitzender der SPD 60plus Rottal-Inn, Hermann Leipold Geschäftsstellenleiter AWO Kreisverband Eggenfelden sowie Referent Karlheinz Treml Gesundheitspartner-Berater der AOK Pfarrkirchen zu einem Informations- und Meinungsaustauch begrüßen. Mit einleitenden Worten zu den Themen Pflege und Gesundheit verdeutlichte Horst Juhr SPD 60plus Kreisvorsitzender Rottal-Inn die Standpunkte der älteren Generation im Hinblick auf die fachliche Beratung in der Pflege sowie in den Bereich der ärztlichen Versorgung was die Medikamente und Heilmittel anbelangt. Entsprechend ging Referent Karlheinz Treml auf diesen Themenbereich ein und erläuterte das das erste Pflegestärkungsgesetz mit Wirkung zum 1. Januar 2015 mit folgenden Änderungen. Die Leistungsbeträge der Pflegeversicherung werden um 4 Prozent erhöht, um die Preisentwicklung der letzten drei Jahre zu berücksichtigen (2,67 Prozent für die erst 2012 mit dem Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz eingeführten Leistungen). Die Leistungen der Kurzzeit- und Verhinderungspflege werden ausgebaut und können besser miteinander kombiniert werden. Tages- und Nachtpflege kann künftig ungekürzt neben den ambulanten Geld- und Sachleistungen in Anspruch genommen werden. Menschen in der sog. Pflegestufe 0 (Demenzkranke) haben erstmals einen Anspruch auf teilstationäre Tages-/ Nachtpflege, Kurzzeitpflege, den Zuschlag für Mitglieder von ambulant betreuten Wohngruppen sowie auf die Anschubfinanzierungsleistungen für die Gründung ambulant betreuter Wohngruppen. Der Anspruch auf Betreuungsleistungen in der ambulanten Pflege für niedrigschwellige Angebote wird ausgeweitet. Auch Pflegebedürftige mit Pflegestufen 1 bis 3 erhalten künftig einen zusätzlichen Betreuungsbetrag von bis zu 104 Euro pro Monat. Für Demenzkranke steigt er leicht auf 104 bzw. 208 Euro pro Monat. Neue zusätzliche Entlastungsleistungen werden eingeführt, etwa für Hilfe im Haushalt oder Alltagsbegleiter und ehrenamtliche Helfer. Bis zu 40 Prozent des Leistungsbetrags der ambulanten Pflegesachleistung kann zukünftig für niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsangebote eingesetzt werden. Der Zuschuss zu Umbaumaßnahmen (z.B. Einbau eines barrierefreien Badezimmers) steigt deutlich von bisher 2.557 auf bis zu 4.000 Euro pro Maßnahme. Wohnen mehrere Anspruchsberechtigte zusammen, kann sogar ein Betrag von bis zu 16.000 Euro eingesetzt werden. Für Pflegehilfsmittel des täglichen Verbrauchs steigen die Zuschüsse von 31 auf 40 Euro pro Monat. Das zweite Pflegestärkungsgesetz, so Referent Treml soll zum 1. Januar 2016 in Kraft treten. Hierbei sind folgende Änderungen vorgesehen: Fünf für alle Pflegebedürftigen einheitlich geltende Pflegegrade ersetzen das bisherige System der drei Pflegestufen und der zusätzlichen Feststellung von erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz (insbesondere Demenz). Die bisherigen Leistungen für Menschen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz werden in das reguläre Leistungsrecht integriert. Alle Pflegebedürftigen erhalten damit gleichberechtigten Zugang zu den Leistungen der Pflegeversicherung. Dabei werden körperliche, geistige und psychische Einschränkungen in den neuen Pflegegraden gleichermaßen erfasst und in die Einstufung einbezogen. Mit der Begutachtung wird der Grad der Selbstständigkeit in sechs verschiedenen Bereichen gemessen und – mit unterschiedlicher Gewichtung – zu einer Gesamtbewertung zusammengeführt. Daraus ergibt sich die Einstufung in einen Pflegegrad. Die sechs Bereiche sind: 1. Mobilität, 2. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten, 3. Verhaltensweisen und psychischen Problemlagen, 4. Selbstversorgung, 5. Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen 6. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte. Konkret gilt die Formel: Menschen mit ausschließlich körperlichen Einschränkungen werden automatisch in den nächst höheren Pflegegrad übergeleitet. (Beispiele: Pflegestufe I wird in Pflegegrad 2, Pflegestufe III wird in Pflegegrad 4 übergeleitet). Menschen mit geistigen Einschränkungen kommen automatisch in den übernächsten Pflegegrad. (Beispiel: Pflegestufe 0 wird in Pflegegrad 2, Pflegestufe II mit eingeschränkter Alltagskompetenz wird in Pflegegrad 4 übergeleitet.) Auch die gesetzlichen Regelungen zur Information und Beratung werden neu strukturiert und ausgeweitet und die Beratung selbst wird qualitativ verbessert. Die Pflegekassen müssen künftig kostenlose Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen anbieten. Darüber hinaus soll die Zusammenarbeit der Pflegeberatung mit weiteren Beratungsstellen vor Ort – z.B. der Kommunen – durch verbindliche Landesrahmenverträge verbessert werden. Die Regelungen zur Qualitätssicherung, Prüfung und Darstellung werden grundlegend überarbeitet und die Entscheidungsstrukturen der Selbstverwaltung in diesem Bereich gestrafft, so Referent Treml. So soll das Gutachten des Medizinischen Dienstes zur Einstufung in einen Pflegegrad künftig den Betroffenen automatisch, also ohne bislang erforderliche Antragstellung zugehen (mit Widerspruchsmöglichkeit). Zudem ist vorgesehen, dass bei Einwilligung der Betroffenen die Empfehlungen des Medizinischen Dienstes zur Hilfsmittel- bzw. Pflegehilfsmittelversorgung von den Pflegekassen künftig gleich als Antrag zu werten sind und fachlich durch die Pflege- bzw. Krankenkasse in der Regel nicht erneut überprüft werden. Die Schiedsstelle Qualitätssicherung nach § 113b SGB XI wird zu einem Qualitätsausschuss und damit zu einem effizienten Verhandlungs- und Entscheidungsgremium umgebildet. Alle Versicherten die Pflegeleistungen von der Pflegeversicherung (private und gesetzliche Krankenversicherungen) erhalten, haben einen gesetzlichen Anspruch auf kostenlose Pflegeberatung. Das gleiche gilt auch für Versicherte, die zwar noch keine Pflegeleistungen erhalten, aber diese beantragt haben. Das Pflegestärkungsgesetz II stärkt den Grundsatz "Reha vor Pflege". Durch Rehabilitationsleistungen kann der Eintritt von Pflegebedürftigkeit verhindert oder hinausgezögert werden. Deshalb wird der Medizinische Dienst zur Anwendung eines bundesweit einheitlichen, strukturierten Verfahrens für die Rehabilitationsempfehlungen verpflichtet, so Referent Karlheinz Treml abschließend zu seinem Referat. Unterbezirksvorsitzender der AG 60plus Hartmut Manske bedankte sich im Namen der Anwesenden beim Referenten für die ausführlichen Informationen zum Pflegestärkungsgesetz I u. II.

 

Bildbeschreibung: v. l. Hermann Leipold, Horst Juhr,

Johanna Leipold 3. Bürmeisterin

v.r. Hartmut Manske u. Referent Karlheinz Treml

 

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